Abschrift aus dem Geburtenbuch
Allgemeine Informationen
Eine Abschrift aus dem Geburtenbuch wird gewöhnlich bei einer Eheschließung oder der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft benötigt. Die Abschrift aus dem Geburtenbuch darf nicht älter als sechs Monate sein.
Im Gegensatz zur Geburtsurkunde, die nur einen Auszug aus dem Geburtenbuch darstellt (z.B. zum Zeitpunkt der Geburt geführter Name), hat die Abschrift aus dem Geburtenbuch den vollen Wortlaut aller früheren Eintragungen des Geburtenbuches zu enthalten, d.h.
- alle Haupteintragungen, die die Geburt unmittelbar betreffen,
- die Vermerke, durch die eine abgeschlossene Haupteintragung berichtigt wird, und
- die Hinweise, die den Zusammenhang zwischen verschiedenen Eintragungen herstellen.
Voraussetzungen
Damit Dritte nicht frei auf Ihre Daten zugreifen können, ist das Recht auf eine Abschrift aus dem Geburtenbuch auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt:
- Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstige Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird
- Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen, soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht
- Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Vollziehung der Gesetze
Zuständige Stelle
- Das Pfarramt der Kirchengemeinde Ihres Geburtsortes
Die Personenstandsbehörde, die für den Geburtsort (z.B. Standort des Spitals) örtlich zuständig ist:
- Das Standesamt oder der Standesamtsverband der Gemeinde
- In Statutarstädten: das Standesamt des Magistrats
- In Wien: die Standesämter in Wien
Verfahrensablauf
Die Abschrift aus dem Geburtenbuch muss bei der zuständigen Stelle beantragt werden. Die Antragstellung kann persönlich, schriftlich oder elektronisch (mit Bürgerkarte) erfolgen. Das Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle oder am Ende dieser Seite.
Erforderliche Unterlagen
- Bei persönlicher Vorsprache: amtlicher Lichtbildausweis
- Geburtsurkunde (nicht zwingend notwendig, erleichtert aber das Auffinden des Geburtseintrages)
- Eventuell Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses
Kosten
- Antrag:
- Mündlich: gebührenfrei
- Schriftlich: 14,30 Euro Bundesgebühr
- Abschrift aus dem Geburtenbuch: 9,30 Euro (7,20 Euro Bundesgebühr plus 2,10 Euro Bundesverwaltungsabgabe)
Für die Beantragung und Ausstellung einer Abschrift aus dem Geburtenbuch, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind, sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes ausgestellt wird, fallen keine Gebühren an (gilt daher nicht bei Ausstellung eines Duplikats nach Verlust oder Diebstahl). Bei Zusendung der Abschrift aus dem Geburtenbuch entstehen in der Regel weitere Kosten. Erkundigen Sie sich bitte beim zuständigen Standesamt.
Rechtsgrundlagen
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Personenstandsverordnung (PStV)
Zum Formular
Bundesministerium für Finanzen
Bundesministerium für Inneres
Quelle: HELP.gv.at

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